Europäischer Feuerwaffenpass und weitere Erlaubnisse nach dem Waffengesetz

Aus gegebenem Anlass (Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2010, Aktenzeichen: 22 L 256/10) sieht sich der Landesjagdverband veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: § 46 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) verpflichtet den Waffenbesitzer, alle im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz ausgestellten Erlaubnisurkunden nach Ablauf Ihrer Gültigkeit sowie nach Rücknahme oder Widerruf unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 53 Abs. 1 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Behörde mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden kann.
Im Zusammenhang mit o. g. Beschluss wurde fälschlicherweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die Rückgabepflicht gemäß § 46 Abs. 1 WaffG hätte automatisch auch einen Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zur Folge. Dies ist so nicht korrekt. In dem vorliegenden Fall führten weitere Begleitumstände zum Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Wer also einen europäischen Feuerwaffenpass oder eine andere befristete Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Waffenrecht besitzt, muss diese nach Ablauf Ihrer Gültigkeit unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeben. Alternativ ist selbstverständlich die Verlängerung der jeweiligen Erlaubnisse vor Ablauf ihrer Gültigkeit möglich. Diese Verlängerung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Waffenbesitzkarten unterliegen dieser Regelung nur bedingt, da sie nicht befristet ausgestellt werden. Sie sind also unbefristet gültig. Sollte dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte jedoch das Recht zum Waffenbesitz entzogen werden oder sollte es wegfallen, so ist auch er zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarte nach § 46 Abs. 1 WaffG verpflichtet.