03.10.2023 Dülmener Bürgertreff mit der Rollenden Waldschule

Neue Kormoranverordnung

Erstellt von LJV-NRW |

Am 22.06.2018 ist eine neue Kormoranverordnung in NRW in Kraft getreten. Dies wurde zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden von den Fischern in NRW ausdrücklich begrüßt, kam doch das NRW-Umweltministerium mit der Verordnung einer ihrer dringlichsten Forderungen nach. 

Die Fischer werden nun ihre Arbeit zur Umsetzung der Verordnung an den Gewässern in NRW aufnehmen und hierzu auf die Jägerschaft, insbesondere die jeweiligen Revierinhaber zukommen. Bei der erwünschten Unterstützung durch die Jägerschaft ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Vorschriften und Regelungen der Kormoranverordnung eingehalten werden!

Dazu gehört vor allem:

  • Die Freigabe von Kormoranen beschränkt sich auf solche, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer im Haupt- oder Nebenerwerb betriebenen Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 2 und 3 des Landesfischereigesetzes befinden.
  • Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk (außer in eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung), in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet, an oder auf einem Privatgewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.
  • Der Abschuss ist erlaubt vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
  • Zum Abschuss berechtigt ist, außer bei eingefriedeten Anlagen, der jeweilige Jagdausübungsberechtigte oder ein durch ihm zum Abschuss ermächtigter Jagdscheininhaber.
  • Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die erlegten Kormorane in der jährlichen Streckenmeldung mitzuteilen.

    • Getötete Kormorane dürfen sich zwar angeeignet, nicht aber vermarktet werden.

  • Die Erlegung von Kormoranen (in NRW keine jagdbare Art) im Rahmen der Verordnung ist der befugten Jagdausübung gleichgestellt. Darüber hinaus sollte der Jäger mit seiner jeweiligen Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese etwaige Haftpflichtschäden, die bei der  Erlegung von Kormoranen entstehen übernimmt.
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